Allgemeines

Der erste Schock über die Nachricht der Kündigung kann vieles auslösen, wie Existenzängste oder Ärger über die fehlende Anerkennung der eigenen Leistung. Gerade in dieser Situation ist es allerdings wichtig, weitere Schritte vorausschauend zu planen.

  •  Dienstgeber bieten anstelle der Kündigung gerne eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses an. Damit beseitigt der Dienstgeber für sich das Risiko einer Kündigungsanfechtung und Sie geben diese Möglichkeit auf. Überlegen Sie daher gut, ob die einvernehmliche Lösung und deren Konditionen für Sie wirklich von Vorteil sind. Versuchen Sie, Überlegungszeit zu gewinnen und lassen Sie sich in dieser beraten.
  • Falls in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat besteht, nehmen Sie zeitnah zum Ausspruch der Kündigung Kontakt auf und stellen (mit der Bitte um schriftliche Beantwortung oder Beantwortung per E-Mail) die Fragen, wann der Betriebsrat von der Kündigung verständigt wurde und welche Erklärung er zur Kündigung abgegeben hat (Widerspruch, keine Erklärung oder Zustimmung).
  • Wenn es einen Betriebsrat gibt und dieser der Kündigung ausdrücklich widersprochen hat, stellen Sie an den Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche ab Zugang der Kündigung an Sie das Verlangen, dass die Kündigung angefochten werden soll (wobei Sie auch darauf hinweisen können, dass Sie die Anfechtung selbst durchführen wollen). Sie verlieren sonst u.U. das Recht auf Anfechtung.
  • Die Fristen zur Anfechtung einer Kündigung sind (sehr) kurz. Vereinbaren Sie möglichst sofort einen Termin mit Rechtsanwalt oder Arbeiterkammer unter Hinweis darauf, dass es um eine Kündigungsanfechtung geht und wann Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Notfalls können Sie auch selbst beim Arbeitsgericht eine Anfechtungsklage zu Protokoll geben.
  • Für die Fristenberechnung ist der Zugang der Kündigung auslösendes Moment. Zugegangen ist eine Kündigung entweder sofort bei mündlichem Ausspruch oder Erhalt des Kündigungsschreibens. Ein Kündigungsschreiben gilt auch dann als zugegangen, wenn es in Ihre „Sphäre“ gelangt und Sie sich Kenntnis verschaffen können. Das wäre dann nicht der Fall, wenn der Dienstgeber weiß, dass Sie länger im Krankenhaus liegen und er Ihnen das Kündigungsschreiben an Ihre Wohnadresse schickt.
  • Grundsätzlich kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis „grundlos“ kündigen. Im Kündigungsanfechtungsverfahren kommt es allerdings unter Umständen zu einer Überprüfung der Hintergründe für die Kündigung.
  • Im Wesentlichen bestehen nach österreichischem Recht Möglichkeiten zur Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit, verpönten Motivs und Gleichbehandlungsverstoß.