Sozialwidrige Kündigung

Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Dienstnehmers beeinträchtigt, kann beim Arbeitsgericht angefochten werden.

Formelles Ziel des Verfahrens:

Das Gericht erklärt die Kündigung für rechtsunwirksam. In diesem Fall lebt das Dienstverhältnis rückwirkend wieder auf. Sind Sie betroffen, melden Sie sich ungeachtet dessen spätestens bei Ende des Dienstverhältnisses beim AMS.

Voraussetzungen:

  • Sie sind bereits seit sechs Monaten im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt.
  • Im Betrieb sind mindestens 5 Dienstnehmer beschäftigt.
  • Sie sind selbst kein leitender Angestellter (entscheidende Kriterien dafür sind – vereinfacht gesagt – Einfluss auf die Führung des Betriebes und Befugnis zu Personalentscheidungen).

Wann liegt eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor?

Das Gericht entscheidet diese Frage im Einzelfall. Dabei prüft es, ob der betroffene Dienstnehmer zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf den Arbeitsplatz angewiesen ist und innerhalb welchen Zeitraumes  ein neuer annähernd gleichwertiger Arbeitsplatz mit welchen allfälligen Entgelteinbußen gefunden werden kann. Die gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Dienstnehmers fließen in diese Entscheidung mit ein. Je älter ein betroffener Dienstnehmer ist, desto (regelmäßig) schwieriger ist es für ihn, auf dem Arbeitsmarkt unterzukommen.

Welche Argumente wird der Dienstgeber im Kündigungsanfechtungsverfahren bringen?

Trotz Vorliegens einer Kündigung, die wesentliche Interessen beeinträchtigt, kann der Dienstgeber das Verfahren gewinnen, und zwar dann, wenn es ihm gelingt, personenbezogene Gründe oder betriebliche Gründe zu beweisen, die die Kündigung rechtfertigen. Personenbezogene Gründe sind z.B. Dienstpflichtverletzungen oder sehr lange Krankenstände. Betriebliche Gründe sind beispielsweise Rationalisierungsmaßnahmen.

Welchen Einfluss hat die Stellungnahme des Betriebsrates (so vorhanden) auf die Kündigungsanfechtung?

  • Ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung: In diesem Fall können Sie die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
  • Keine Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung: Sie können die Kündigung selbst innerhalb von 2 Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht anfechten.
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung: Sie müssen binnen einer Woche an den Betriebsrat das Verlangen stellen, dass die Kündigung angefochten wird (wobei Sie auch darum bitten können, dass man Ihnen das Anfechtungsrecht zugesteht). Bei Nichttätigkeitwerden des Betriebsrats können Sie innerhalb weiterer 2 Wochen selbst anfechten.

 Wie sieht es mit den Verfahrenskosten aus?

Sind Sie rechtsschutzversichert und umfasst Ihre Rechtsschutzversicherung auch den Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Rechtschutzversicherung Deckung für das Kündigungsanfechtungsverfahren gewährt.

Im Verfahren selbst muss jede Partei die eigenen Kosten selbst tragen, das heißt, es gibt selbst bei Prozessgewinn keinen Kostenersatz von der Gegenseite. Für die Klage fällt keine Pauschalgebühr an.

Innerhalb welcher Frist muss die Klage eingebracht werden?

In Betrieben ohne Betriebsrat: Innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung

In Betrieben mit Betriebsrat: Bei Schweigen oder keiner Erklärung des Betriebsrats zur Kündigung innerhalb von 2 Wochen, bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung innerhalb der ersten Woche vom Betriebsrat selbst, sollte dieser nicht anfechten und sie ein Verlangen auf Anfechtung gestellt haben, haben Sie danach noch 2 Wochen Zeit, die Kündigungsanfechtungsklage einzubringen.