Verpönte Motivkündigung

Die Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wegen eines verpönten Motivs ausgesprochen wurde. 

Was gilt als verpöntes Motiv, wegen dem nicht gekündigt werden darf?

  • Beitritt oder Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zur Gewerkschaft
  • Tätigkeit des Dienstnehmers in der Gewerkschaft;
  • Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer;
  • Tätigkeit des Dienstnehmers als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge;
  • Bewerbung des Dienstnehmers um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat;
  • Tätigkeit des Dienstnehmers als Mitglied der Schlichtungsstelle;
  • Tätigkeit des Dienstnehmers als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder als Fach- oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmedizinern;
  • bevorstehende Einberufung des Arbeitnehmers zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst;
  • offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer;
  • Tätigkeit als Sprecher des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß § 177 Abs. 1 ArbVG.

Welchen Einfluss hat die Stellungnahme des Betriebsrates (so vorhanden) auf die Kündigungsanfechtung?

  • Ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung: In diesem Fall können Sie die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit anfechten.
  • Keine Stellungnahme des Betriebsrats zur Kündigung: Sie können die Kündigung selbst innerhalb von 2 Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht anfechten.
  • Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung: Sie müssen binnen einer Woche an den Betriebsrat das Verlangen stellen, dass die Kündigung angefochten wird (wobei Sie auch darum bitten können, dass man Ihnen das Anfechtungsrecht zugesteht). Bei Nichttätigkeitwerden des Betriebsrats können Sie innerhalb weiterer 2 Wochen selbst anfechten.

Wie sieht es mit den Verfahrenskosten aus?

Sind Sie rechtsschutzversichert und umfasst Ihre Rechtsschutzversicherung auch den Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Rechtschutzversicherung Deckung für das Kündigungsanfechtungsverfahren gewährt.

Im Verfahren selbst muss jede Partei die eigenen Kosten selbst tragen, das heißt, es gibt selbst bei Prozessgewinn keinen Kostenersatz von der Gegenseite. Für die Klage fällt keine Pauschalgebühr an.

Innerhalb welcher Frist muss die Klage eingebracht werden?

In Betrieben ohne Betriebsrat: Innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung

In Betrieben mit Betriebsrat: Bei Schweigen oder keiner Erklärung des Betriebsrats zur Kündigung innerhalb von 2 Wochen, bei ausdrücklichem Widerspruch des Betriebsrats gegen die Kündigung innerhalb der ersten Woche vom Betriebsrat selbst, sollte dieser nicht anfechten und sie ein Verlangen auf Anfechtung gestellt haben, haben Sie danach noch 2 Wochen Zeit, die Kündigungsanfechtungsklage einzubringen